Satzung des Funsports Zeven e.V.
Vereinssatzung Funsports Zeven e.V.
Stand: 2014
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen „FUNSPORTS ZEVEN e.V“. Er hat seinen Sitz in Zeven.
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Danach lautet der Name „FUNSPORTS ZEVEN e.V.“
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins1 ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Funsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportarten ( BMX, Mountainbike und folgende Entwicklung!
Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
3. Beitrag zur sozialen Integration
§ 3 Gemeinnützigkeit2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf
dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/
unselbständige3 Abteilung gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus4:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand5. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften
der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand,
die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die
dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die
Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig6.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist
von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen
nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten
hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen
des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer
Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 40,- EURO Mindestbeitrag jährlich! Familienbeitrag 70,- Euro !
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden MAIK PUSCHERT
– der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden JAN NICKLAUS
– der Kassenwartin/dem Kassenwart HEIKO MARTENS
– der Sportwartin/dem Sportwart DIRK CARBUHN
– der Jugendwartin/dem Jugendwart JAN MOHR
– dem Schriftführer MEIK SCHRUHL
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit
die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen;
er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche
Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/
der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.12)
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
– die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
– die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
– die Kassenwartin/der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben8. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Einladungen zu den Mitgliedsversammlungen ausschließlich über die Vereinshomepage www.funsports-zeven.de.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
– Entlastung und Wahl des Vorstands
– Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit9
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
– Beschlussfassung über Anträge
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich auf der Vereinshomepage www.funsports-zeven.de unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Erscheinen des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.
Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden
Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei
deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
– die Protokollführerin/der Protokollführer
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem 16. Lebensjahr oder dem gesetzlichen Vertreter.
Das Stimmrecht kann übertragen werden. Es Bedarf der Schriftform. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig/nicht zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine
Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3
der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der
1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/
Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in Niedersachsen, die das Vermögen unmittelbar
für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat (Sollte das Vermögen an einen
Verein fallen, so muss dieser Verein Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e. V. sein.)
oder
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 6. Mai 2014 beschlossen worden.
(Ort/Datum)
bei Gründung:
mindestens sieben Unterschriften
Anmerkungen:
1. Der Zweck des Vereins kann z. B. wie folgt angegeben werden: “….. Förderung der Leibesübungen,
insbesondere durch den Fußball- und Handballsport. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der
Jugendlichen zu.”
2. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig hat weit reichende steuerliche Vergünstigungen
und unmittelbare finanzielle Auswirkungen zur Folge. Die Einzelheiten sind in §§ 51 bis 61 der
Abgabenordnung (AO) 1977 festgelegt. Die beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragende Anerkennung
hat der Gesetzgeber nicht dem Ermessen der Steuerverwaltung überlassen, sondern in der
Abgabenordnung die mildtätigen, kirchlichen und insbesondere die gemeinnützigen Zwecke möglichst
genau umschrieben. Danach ist ein Verein gemeinnützig wenn er die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.
Als Beispiel förderungswürdiger Zwecke nennt der Gesetzgeber auch den Sport. Förderung der
Allgemeinheit bedeutet allerdings, dass der Verein nicht nur einem kleinen, begrenzten Kreis dienen
darf. Ein geschlossener Personenkreis, wie z. B die Belegschaft eines Unternehmens, genügt nicht.
Der Mitgliederkreis darf auch nicht infolge örtlicher oder beruflicher Abgrenzung dauernd nur klein sein.
Auch darf sich eine Exklusivität nicht durch besonders hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge
ergeben.
Bevor das Finanzamt den Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) erlässt, hat es von Amts wegen die
Gemeinnützigkeit zu prüfen und die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, eines besonderen Antrages
oder Anerkennungsverfahrens bedarf es nicht. Für den Nachweis sind allerdings regelmäßige
Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben und die geordnete Aufbewahrung sämtlicher Belege
notwendig.
Liegt noch kein Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) vor, weil beispielsweise der Verein erst gegründet
worden ist, so kann beim Finanzamt eine vorläufige und befristete Bescheinigung beantragt
werden. Da das Finanzamt in diesem Verfahren nur die Satzung überprüft, kann es den vorläufigen
Bescheid widerrufen, wenn der Verein sich nicht an seine Satzung hält.
Bei der Abfassung der steuerlich wichtigen Satzungsbestimmungen sind die Finanzämter gern behilflich.
Zur Vermeidung von “Pannen” empfiehlt es sich daher, den Entwurf der Satzung noch vor der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit der Bearbeiterin/dem Bearbeiter des Finanzamtes
zu besprechen. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen die – wie die Satzung – ohnehin dem Finanzamt
vorzulegen sind, denn die Steuervergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn
die Satzung während des ganzen Kalenderjahres den Anforderungen entsprochen hat.
3. Sollen Abteilungen finanziell selbständig sein, so bedarf es noch folgender weiterer Regelung in der
Satzung: “Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die
Wahlen der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die
Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.”
4. Die Aufzählung ist nur Beispiel und Anregung.
5. Dient der Kontrolle über die Aufnahme von Mitgliedern.
6. Festlegung eines Austrittszeitpunktes ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; jedoch zur leichteren Beitragsabrechnung
und Übersicht über die Mitgliederzahl sinnvoll.
7. Dem Vorstand können weitere Personen angehören (z. B.: Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Schriftführerin/
Schriftführer, Pressewartin/Pressewart, Gerätewartin/Gerätewart, Frauenwartin/Frauenwart,
Vorstandsmitglied für Gleichstellung, Ehrenmitglieder; die Aufzählung ist nur beispielhaft. Hat der
Verein mehrere (selbständige) Abteilungen, so kann es sich empfehlen, dass dem Vorstand oder
einem erweiterten Vorstand auch die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter angehören.
8. Wenn Vereinsmitglieder auch jünger sein können, empfiehlt sich die Regelung der Altersgrenze zur
rechtlichen Vereinfachung. Achtung: Falls Jugendvertreterinnen/Jugendvertreter, Jugendwartinnen/
Jugendwarte usw. Vorstandsmitglieder sein sollen, dann Mindestalter beachten.
9. Es empfiehlt sich, die Beitragssätze auf Jahresbeiträge (nicht notwendigerweise Kalenderjahr) auszurichten.
Der Verein kann dann den Haushaltsvorschlag besser planen; des Weiteren ist der Beitragseinzug
einfacher (zusätzlicher Zinsvorteil bei Einzug zu Beginn des Beitragszeitraumes).
10. Auch andere Einberufungsarten (Anschlag am „Schwarzen Brett“, Veröffentlichung in Tageszeitung,
Veröffentlichung in Vereinszeitung, Anschlag in Informationsschaukästen) möglich.
Es ist jedoch nur e i n e Einberufungsart zulässig.
Tagesordnungspunkte “Verschiedenes” nicht vergessen.
11. Aufzählung beispielhaft; es genügt eine der drei Möglichkeiten.
12. Diese Regelungen können ggf. in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Dadurch sind leichter
Änderungen möglich.